Erläuterungen zur Pferdelebensversicherungen
- Transport-Versicherung: Versichert sind Tod oder Nottötung während des Transportes in der EU und der Schweiz (kein Luft- oder Seetransport), wenn der Tod (Verenden, Nottötung) durch den Transport verursacht wird. Diebstahl und Raub oder Abschlachten in diebischer Absicht (auch die sog. Pferderipper) sowie Brand und Blitzschlag in Deutschland sind mitversichert. Für private, unentgeltliche Transporte sind Tod/Nottötung infolge Transportmittelunfall mitversichert. Diesen Versicherungsschutz kann man auch kurzfristig für einen bestimmten Transport abschließen.
- Tod- und Nottötung-Versicherung: Versichert sind die Leistungen des Tarifs 1. sowie zusätzlich Tod oder Nottötung des versicherten Pferdes durch Krankheit oder Unfall.
- Tod- und Nottötung-Versicherung mit genereller DU: Versichert sind die Leistungen des Tarifs 2. sowie zusätzlich die dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren und die dauernde Zuchtunbrauchbarkeit des versicherten Pferdes.
- Unfall – Lebensversicherung: Versichert sind die Leistungen des Tarifs 3. aber beschränkt auf Unfälle.
- Tod- und Nottötung-Versicherung mit Zucht-DU: Versichert sind die Leistungen der Tod- und Nottötung-Versicherung sowie zusätzlich die dauernde Zuchtunbrauchbarkeit des versicherten Pferdes.
- Trächtigkeits-Versicherung für Stuten Haftungsumfang Tod oder Nottötung infolge Trächtigkeit oder Abfohlen bis zum 10. Tag nach der Geburt. Entschädigung 80% des Wertes begrenzt auf die Versicherungssumme unter Anrechnung eines evtl. Verwertungserlöses.
- Leibesfrucht- und Fohlenlebensversicherung Die Versicherungsleistung wird begründet, wenn die Leibesfrucht tot geboren wird sowie bei Tod oder Nottötung des Fohlens infolge angeborener Schäden, Krankheit oder Unfall. Bei Mehrlingsgeburten gilt die Versicherung nur für eine Leibesfrucht bzw. ein Fohlen. Wenn nach der Geburt nur ein Fohlen lebt, gilt die Versicherung nur für das überlebende Fohlen. Ab dem 7. Lebenstag besteht Versicherungsschutz für das Fohlen wie Tarif 3. Die maximale Versicherungssumme beträgt 2.500 Euro.
Beschaffenheit des zu versichernden Pferdes:
Das Pferd muss gesund und frei von Mängeln sein. Ab einer Versicherungssumme von 2.500 Euro ist ein tierärztlicher Bericht oder eine sachverständige Begutachtung notwendig. Ab einer Versicherungssumme von 7.500 Euro sind zusätzlich Röntgenbilder notwendig. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.
Entschädigungsleistung:
GHV – Entschädigung generell: 100 % der Versicherungssumme
R+V + Uelzener – Entschädigung generell: 100 % der Versicherungssumme
Alle Versicherer – Entschädigung Zuchtuntauglichkeit: 80 % der Versicherungssumme
Ein eventueller Verwertungserlös wird bei der Entschädigung angerechnet.
Übersteigt beim Schadeneintritt die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des Pferdes (Überversicherung), wird nur in Höhe des tatsächlichen Pferdewertes entschädigt. Bei höheren Versicherungssummen (ab ca. 10.000 Euro) sollte man regelmäßig die Versicherungssumme prüfen.
Bei Verkauf eines bereits versicherten Pferdes kann der Käufer in den bestehenden Vertrag eintreten und diesen ohne Unterbrechung und zu den gleichen Bedingungen weiterführen, jedoch mit einer Ausnahme: Versicherbar bleibt die Versicherungssumme, jedoch maximal der Kaufpreis.
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